SATZUNG
Satzung des RSV Marburg 1885/91 e.V. – beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13. Januar 1993.
Der am 21. Juni 1938 durch Mitgliederbeschluss der beiden Vereine – Marburger Radfahrer Club 1885 und Marburger Radfahrer Verein 1891 – begründete Verein trägt den Namen Radsportverein 1885/91 Marburg e. V.
Er hat seinen Sitz in Marburg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen sein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Farben des Vereins sind die Stadtfarben Marburgs = blau – weiß – rot.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Sportes, in erster Linie des Radsportes in all seinen Zweigen. Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Sport und die Jugendpflege sind seine vornehmste Aufgabe.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist Mitglied des Hessischen Radfahrerverbandes (HRV), des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) sowie des Landessportbundes Hessen (lsb h).
Weitere Zugehörigkeiten können sich aus sportlich-administrativen Aufgaben ergeben, der Beitritt ist dann durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die vorliegende Satzung anerkennt.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein führt als Mitglieder: Schüler/-innen bis 14 Jahre, Jugendliche bis 17 Jahre, Ordentliche Mitglieder (ab 18), Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Jugendliche, Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Personen, die sich um die Sache des Sportes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich zum Jahresende, 3 Monate Frist), durch Streichung bei 9 Monaten Beitragsrückstand, oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der erweiterte Vorstand, c) der Vorstand.
Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sie soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
Der Mitgliederversammlung obliegt: Entgegennahme des Jahresberichts, Wahl des Vorstands, Entlastung, Wahl von Kassenprüfern, Beschlussfassung über Anträge.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen 2/3-Mehrheit. Die Vereinsauflösung erfordert 3/4-Mehrheit.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind mit je einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.
Die Wahl erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann der Vorstand sich bis zur nächsten Versammlung durch Beschluss ergänzen.
Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand Fachwarte/-innen an, z.B. für: BMX, Radball, Radpolo, Kunstradsport, MTB, Radtouren, Radwandern, Sehbehinderten-Radsport, Straßen-Rennsport, sowie Zeugwart/-in, Jugendwart/-in und Jugendgruppenleiter/-in.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden zusammen mit dem Vorstand gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit absoluter Mehrheit beschließt oder verändert.
Die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien der übergeordneten Verbände sind in der jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder verbindlich.
Im Falle einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Januar 1993 beschlossen.
Die vollständige Satzung kann auch als PDF beim Vorstand angefordert werden.
Radsportverein 1885/91 Marburg e.V. · Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg